Die Kläger hatten den Beklagten am 6.10.2009 beauftragt, sie in einer Kindschaftssache wegen ihres Pflegekindes zu vertreten. Die Kläger wollten die mit der Mutter des Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte klären lassen. Mit Schreiben v. 15.10.2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass bei ihm bereits ein erheblicher Zeitaufwand von 9 bis 10 Stunden angefallen sei und bot ihnen an, entweder eine Honorierung nach reinem Zeitaufwand (200,00 EUR pro Stunde) oder pauschaliert zu vereinbaren. Außerdem übermittelte der Beklagte den Klägern eine Vorschussnote über 2.580,00 EUR netto und kündigte an, zu dem für den 21.10.2009 bestimmten Termin beim Jugendamt nur nach Begleichung des Vorschusses anreisen zu wollen. Die Kläger wählten zunächst die Stundenhonorarvereinbarung und zahlten den verlangten Vorschuss.

Nachdem der Beklagte am 22.10.2009 für den bis dahin aufgelaufenen Zeitaufwand 4.188,68 EUR abrechnete, entschlossen sich die Kläger dazu, nunmehr doch das alternativ angebotene Pauschalhonorar zu vereinbaren. Am 5.11.2009 unterzeichneten sie eine entsprechende Urkunde, wonach sich der Beklagte ein Pauschalhonorar von 20.000,00 EUR für die Vertretung der Kläger "in der Sache unseres Pflegekindes […] bezüglich aller sich hieraus ergebenden Sach- und Rechtsfragen" für die erste Instanz zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer versprechen ließ. Für jede weitere Instanz sollte das Honorar besonders vereinbart werden. Der Beklagte vertrat die Kläger in einer Besprechung mit dem Jugendamt, in zwei – für die Kläger erfolgreichen – familienrechtlichen Verfahren vor dem AG und in einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hierfür entstandenen gesetzlichen Gebühren betrugen nach einem im Rechtsstreit eingeholten Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer insgesamt 3.733,03 EUR. Der Beklagte rechnete einen Gesamtbetrag von 24.581,50 EUR ab, den die Kläger vollständig bezahlten.

Die Klage auf Rückzahlung von 24.581,50 EUR hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihre Klage nur noch i.H.v. 20.848,37 EUR nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

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