Die Gerichte bewilligen oftmals Prozesskostenkostenhilfe (PKH) nur für Teile der gerichtlich geltend gemachten Gegenstände. Das hat zur Folge, dass die Gerichtskosten teilweise in Ansatz zu bringen sind. Auch kann der Anwalt seine Vergütung nur im Umfang der PKH-Bewilligung gegenüber der Staatskasse geltend machen. Da die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gleichfalls nur die PKH-Bewilligung umfasst, können Teilansprüche gegen den Mandanten geltend gemacht werden.

Die kostenrechtlichen Folgen der Bewilligung von Teil-PKH sollen deshalb nachfolgend erläutert werden.[1]

[1] Es wird nachfolgend nur auf die Bewilligung von PKH eingegangen. Aufgrund der Regelungen in § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG sind die Ausführungen jedoch auch auf die Teil-Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anzuwenden.

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