Anders als im Revisionsverfahren kommt es für die Entstehung der Befriedigungsgebühr gem. Nr. 4141 VV, durch die eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt, gebührenrechtlich honoriert werden soll, im Rahmen des Berufungsverfahrens – neben den bereits durch das AG ausgeführten Gründen – auch deshalb nicht auf den Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht an, da die Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren die Ausnahme ist und sich das Erfordernis hierfür erst ergibt, wenn das Revisionsgericht nicht gem. § 349 Abs. 1, 3 oder 4 StPO im Beschlusswege entscheidet (§ 349 Abs. 5 StPO), so dass die nach Nr. 4141 VV erforderliche Anwaltsmitwirkung an der Entbehrlichkeit einer Hauptverhandlung sich damit auch erst nach Eingang der Verfahrensakten beim Revisionsgericht feststellen lassen kann. Im Gegensatz dazu ist jedoch die Durchführung der Berufungshauptverhandlung grundsätzlich zwingend und damit der Regelfall. Da zudem auch der Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV nur zwischen begonnener und nicht begonnener Hauptverhandlung – nicht aber zwischen Anhängigkeit und nicht Anhängigkeit des Verfahrens – in der Rechtsmittelinstanz differenziert, kommt es für das Entstehen der Befriedigungsgebühr in der Berufungsinstanz allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich gewesen ist, Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 4141 VV (vgl. zu vorstehendem: OLG Celle, Beschl. v. 22.1.2014 – 1 Ws 19/14). Dies ist vorliegend durch die erklärte Rücknahme der Berufung der Fall.

AGS 2/2016, S. 77 - 78

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