Durch Urt. v. 19.6.2015 war der Angeklagte verurteilt worden. Unter dem 22.6.2015 hatte sein Verteidiger Berufung eingelegt. Nach Erhalt der Urteilsgründe hat der Anwalt die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen. Die Akte befand sich zu diesem Zeitpunkt zur Erledigung von Kostenfestsetzungsanträgen noch beim Amtsgericht. Der Anwalt beantragte anschließend noch die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 VV wegen Rücknahme der Berufung. Der Urkundsbeamte hat diese zusätzliche Gebühr abgesetzt mit der Begründung, die Sache wäre beim LG noch nicht anhängig gewesen. Die dagegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg.

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