Die Rechtsbeschwerden und die Anschlussrechtsbeschwerde sind unbegründet.

Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beteiligte zu 1) sei gem. § 126 ZPO aus eigenem Recht berechtigt, die zu seinen Gunsten entstandenen und nicht als Prozesskostenvergütung aus der Staatskasse erstatteten Gebühren – also die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung – gegen den nach der Kostengrundentscheidung kostenverpflichteten Kläger geltend zu machen. Der Beiordnungsbeschluss sei so zu verstehen, dass der Beteiligte zu 1) persönlich als Prozessbevollmächtigter auf Prozesskostenhilfebasis beigeordnet worden sei. Mit dem Zusatz "und Kollegen" habe lediglich erreicht werden sollen, dass auch eine Tätigkeit der Kollegen des Beteiligten zu 1) im Vertretungsfall abgedeckt sei. Das Tätigwerden von anderen – unterbevollmächtigten – Anwälten in Vertretung des Beteiligten zu 1) stehe nach § 4 BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung weder der Entstehung des Gebührenanspruchs noch dessen Geltendmachung nach § 126 ZPO entgegen.

§ 126 Abs. 1 ZPO gewähre dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes, originäres Beitreibungsrecht hinsichtlich der in seiner Person entstandenen Vergütungsansprüche bzw. der hierauf gerichteten Kostenerstattungsansprüche der von ihm vertretenen Partei, aufgrund dessen der beigeordnete Anwalt den Kostenerstattungsanspruch in Höhe seiner nicht aus der Staatskasse erstatteten Gebührenansprüche und Auslagen gegen den kostenverpflichteten Prozessgegner durchsetzen könne. Dem beigeordneten Rechtsanwalt räume § 126 ZPO dabei eine ähnliche Rechtsstellung ein wie demjenigen Gläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen worden sei. Wegen der verstrickungsähnlichen Wirkung des § 126 ZPO stehe dem Beitreibungsrecht des Rechtsanwalts auch nicht die von der Beteiligten zu 3) ausgebrachte Pfändung des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei entgegen, selbst wenn diese Pfändung – wie hier – bereits vor der Anmeldung des Anspruchs nach § 126 ZPO erwirkt worden sei.

Dem Beteiligten zu 1) seien Gebührenansprüche in Höhe von insgesamt 4.373,98 EUR netto entstanden, auf die von der Staatskasse bereits 1.968,97 EUR als Prozesskostenhilfevergütung erstattet worden seien, sodass ein vom Gegner noch zu erstattender Betrag in Höhe von 2.405,01 EUR netto verbleibe. Umsatzsteuer auf diesen Betrag könne nicht gegen den Kläger festgesetzt werden, weil die vom Beteiligten zu 1) vertretene Partei selbst vorsteuerabzugsberechtigt sei und der Beteiligte zu 1) die Umsatzsteuer deshalb gegen die eigene Partei geltend machen müsse. Zinsen auf den Erstattungsanspruch könnten ebenfalls nicht zugesprochen werden, weil der Beteiligte zu 1) die Verzinsung nicht beantragt habe.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zu Recht hat das OLG die nach Abzug der Prozesskostenhilfevergütung noch zu erstattende Wahlanwaltsvergütung zugunsten des Beteiligten zu 1) (Prozessbevollmächtigter) und nicht zugunsten der Beteiligten zu 3) (Pfändungsgläubigerin) festgesetzt.

aa) Gem. § 126 Abs. 1 ZPO sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Wie der BGH bereits entschieden hat (BGHZ 5, 251, 253; BGH, Beschl. v. 20.11.2012 – VI ZB 64/11, FamRZ 2013, 201 Rn 8 [= AGS 2013, 67] räumt die Vorschrift dem beigeordneten Rechtsanwalt ein selbstständiges Beitreibungsrecht ähnlich einem Überweisungsgläubiger (§§ 835 f. ZPO) ein. Dem Rechtsanwalt ist damit die Einziehung des Kostenerstattungsanspruchs seiner Partei als Prozessstandschafter übertragen (Senatsbeschl. v. 14.2.2007 – XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 Rn 11; BGH, Beschl. v. 9.7.2009 – VII ZB 56/08, FamRZ 2009, 1577 Rn 4 [= AGS 2010, 30]).

bb) Gem. § 126 Abs. 2 ZPO ist eine Einrede gegen den Anspruch aus der Person der Partei nicht zulässig. Der Gegner kann (nur) mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.

Mit dieser Regelung sollen dem beigeordneten Rechtsanwalt – über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus – seine Vergütungsansprüche gesichert werden (Senatsbeschl. v. 14.2.2007 – XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 Rn 11). Der Ausschluss von Einreden aus der Person der Partei (sog. Verstrickung) tritt deshalb bereits mit der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs ein (OLG Schleswig JurBüro 1997, 368, 369 [= JurBüro 1997, 368]; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl., § 126 Rn 10; BeckOK ZPO/Kratz [Stand: Juni 2015], § 126 Rn 18) und ist so lange gerechtfertigt, wie der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung noch im eigenen Namen geltend machen kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Rechtsanwalt sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO im Zeitpunkt der Einwendung bereits ausgeübt hatte (Senatsbeschl. v. 14.2.2007 – XII ZB 112/06, FamRZ 2007, 710 Rn 12).

Zwar kann die Verstrickung des ...

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