Die Schwurgerichtskammer des LG verhandelte gegen den Angeklagten, der sich seit Anfang März 2014 in Untersuchungshaft befand, in der Zeit v. 2.9.2014 bis zum 6.11.2014 unter anderem wegen des Vorwurfs des Mordes. Ihm wurde zur Last gelegt, seine Mutter mit einem zu einer scharfen Waffe umgebauten Trommelrevolver getötet zu haben, um sich als Erbe in den Besitz ihres Hauses zu bringen.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer sprach unter anderem mit Rechtsanwalt E., der dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, die Hauptverhandlungstermine ab. Einer der Sitzungstage sollte am 16.9.2014 stattfinden. An diesem Tag war Rechtsanwalt E. allerdings wegen Urlaubs am Erscheinen gehindert. Der Vorsitzende und Rechtsanwalt E. besprachen deshalb, dass an diesem Tag der Kanzleikollege von Rechtsanwalt E., der Beschwerdeführer, vertretungsweise als Verteidiger für den Angeklagten tätig werden sollte und dass deshalb nur ein eingeschränktes Zeugenprogramm erfolgen sollte. Der Vorsitzende lud für den Sitzungstag am 16.9.2014 absprachegemäß lediglich zwei Zeugen, die zum allgemeinen Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter befragt werden sollten. Nachdem einer der Zeugen mitgeteilt hatte, dass er am 16.9.2014 verhindert sei, lud der Vorsitzende stattdessen einen weiteren Zeugen zum selben Beweisthema ein. Zudem veranlasste der Vorsitzende die Umladung eines ursprünglich für den Terminstag am 2.9.2014 geladenen Sachverständigen, der sich mit der Waffensammlung des Angeklagten befasst hatte, auf den 16.9.2014, nachdem Rechtsanwalt E. mitgeteilt hatte, dass die Vorbereitungszeit bis zum 2.9.2014 zu kurz sei. Der Sitzungstag am 16.9.2014 dauerte insgesamt 90 Minuten. Anstelle des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E nahm absprachegemäß der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung teil und wurde vom Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer (nur) für den Sitzungstag am 16.9.2014 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Rechtsanwalt E. beantragte später die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren, u.a. eine Grundgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4101 VV, eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4105 VV sowie für die von ihm wahrgenommenen Hauptverhandlungstermine am 2. u. 5.9., am 8., 16. und 29.10. sowie am 6.11.2014 jeweils Terminsgebühren mit Zuschlag nach Nr. 4121 VV und die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV. Die vorgenannten Gebühren wurden antragsgemäß festgesetzt.

Der Beschwerdeführer beantragte beim LG, die nachstehenden Pflichtverteidigergebühren festzusetzen und zu zahlen:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Grundgebühr mit Zuschlag, Nr. 4101 VV 192,00 EUR
2. Verfahrensgebühr vor dem Schwurgericht mit Zuschlag, Nr. 4107 VV 385,00 EUR
3. Terminsgebühr vor dem Schwurgericht mit Zuschlag (16.9.2014), Nr. 4121 VV 517,00 EUR
4. Fahrtkosten (16.9.2014) 2 x 50 km x 0,30 EUR/km, Nr. 7003 VV 30,00 EUR
5. Abwesenheitsgeld (16.9.2014), Nr. 7005 VV 25,00 EUR
6. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
7. 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV 222,11 EUR
8. Parkgebühren 3,50 EUR
Gesamtbetrag 1.394,61 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des LG setzte die an den Beschwerdeführer zu zahlenden Gebühren auf 684,18 EUR fest. Die beantragte Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Post- und Telekommunikationspauschale setzte sie ab.

Mit Schriftsatz v. 9.2.2015 beantragte der Beschwerdeführer, die weiteren Gebühren festzusetzen, weil die für seine Tätigkeit festgesetzten Kosten unzutreffend berechnet worden seien.

Nach der Stellungnahme der Bezirksrevisorin wies das LG die Erinnerung des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.

Gegen diesen – nicht förmlich zugestellten – Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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