Das auf die Niederschlagung nach § 21 GKG der verbliebenen Verfahrensgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. gerichtete Rechtsmittel ist nach § 66 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. Senat MDR 2013, 1366).

In der Sache kann es nur durchdringen, wenn in der beanstandeten Verfahrenstrennung ein offensichtlich schwerer richterlicher Fehler lag (vgl. BGH MDR 2005, 956; Hartmann, KostG, 45. Aufl., § 21 GKG, Rn 8).

Auch wenn die Verfahrenstrennung nicht mit § 145 Abs. 1 ZPO in Einklang gestanden haben dürfte, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Verfahrenstrennung war nach § 145 ZPO nur dann ermessensfehlerfrei, wenn es einen anerkennenswerten Grund für sie gegeben hätte (Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 145 Rn 5). Ob ein solcher Grund vorlag, musste in Abwägung des Beschleunigungseffektes, den sie für den gegen die Beklagte zu 2) geführten Prozess mit sich brachte (BGH NJW 1995, 3120), und der zusätzlichen Kostenbelastung, die für die Parteien erwuchs, beantwortet werden.

Ein Beschleunigungseffekt war fraglich und ließ sich weder damit erklären, dass die Beibehaltung eines einheitlichen Verfahrens den Erlass separater Urteile gegenüber den Beklagten behindert hätte (vgl. dazu BGH MDR 2003, 467; anders OLG Nürnberg OLGR 2005, 262), noch konnte er daraus hergeleitet werden, dass ein abschließender Kostenausspruch unmöglich gewesen wäre (BGH DZWiR 2005, 253).

Demgegenüber war die Entstehung neuer gerichtlicher Gebühren – allerdings entsprechend dem Hinweis des Klägers vom Standardfall abweichend nur eine 1,0-Verfahrensgebühr statt der regelmäßig sonst anfallenden 3,0-Verfahrengebühr – gewiss; sie musste indessen gleichwohl nach Möglichkeit vermieden werden (BGH NJW-RR 1997, 831; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 145 Rn 4; Greger a.a.O.).

Die Entscheidung über diese Erwägungen lag nicht derart auf der Hand, dass die Verfahrenstrennung sich als klarer Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben (dazu BGH NJW-RR 2003, 1294; OLG Hamburg MDR 2013, 424) darstellt.

Das Ausgangsgericht hat ersichtlich eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Zahl der Gerichtsentscheidungen zeigt, dass die einzelnen Aspekte der Abwägung jedenfalls diskussionswürdig waren. Dass das Ausgangsgericht entgegen der höchstrichterlichen und weitgehend der obergerichtlichen Rspr. entschieden hat, macht die Entscheidung fehlerhaft, ohne dass dies – wie von § 21 GKG nach Auslegung der höchstrichterlichen Rspr. (BGH MDR 2005, 956) gefordert – auf einem schweren und offensichtlichen Verfahrensverstoß beruht.

AGS 2/2016, S. 83

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