Die Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen richtig festgesetzt. Die – hier allein streitige – Terminsgebühr ist nicht angefallen.

Zwar erhält der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Staatskasse, § 45 Abs. 1 RVG; dabei bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die PKH bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde, § 48 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Höhe der Vergütung richtet sich gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG nach den Bestimmungen des VV, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das GKG nicht anzuwenden ist (§ 183 SGG), Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG).

a) Nach Nr. 3106 VV in der seit dem 1.8.2013 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (arg. ex. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG) entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Keine der drei Möglichkeiten der Vorschrift ist hier einschlägig. Insbesondere konnte der Gerichtsbescheid mit dem statthaften Rechtsmittel der Berufung angefochten werden, weil der Wert der Beschwer für den Beklagten 750,00 EUR offensichtlich übersteigt; dann ist aber die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG nicht statthafter Rechtsbehelf (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 105, Rn 16, 1. Spiegelstrich).

Dem Wegfall der fiktiven Terminsgebühr bei Verfahrensbeendigung durch einen berufungsfähigen Gerichtsbescheid begegnen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht in seinen Grundrechten nach Art. 3 und 12 GG verletzt.

Mit der Neuregelung der Terminsgebühr hat der Gesetzgeber hinsichtlich der berufungsfähigen Gerichtsbescheide keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber nicht berufungsfähigen Gerichtsbescheiden eingeführt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Beschl. d. BVerfG v. 15.7.1998 – 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen; verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, a.a.O., Rn 64). Der Gesetzgeber wollte aber durch die Neuregelung die Entstehung der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat (so. fiktive Terminsgebühr), auf Fälle beschränken, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall die beabsichtigte Steuerungswirkung notwendig sei (vgl. amtl. Begründung in BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 148 u. 275 [zu Nr. 28 lit. a]). Damit hat der Gesetzgeber eine Entlastung der SG bezweckt, die dadurch eintreten sollte, dass der Rechtsanwalt nicht allein aus gebührenrechtlichen Gründen den prozessual häufig unzweckmäßigen Rechtsbehelf des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung einlegt. Er wollte damit diesen an Gemeinwohlinteressen ausgerichteten Zweck durch ein sachliches Kriterium, nämlich der Möglichkeit der formell zulässigen Erzwingung einer mündlichen Verhandlung, steuern. Die hier streitentscheidende Differenzierung beruht damit auf einem zulässigen Zweck und wird durch ein willkürfreies Instrument herbeigeführt.

Auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ist nicht verletzt. Zwar ist diese untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern; gesetzliche Vergütungsregelungen und darauf beruhende gerichtliche Entscheidungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG, Beschl. v. 23.8.2005 – 1 BvR 46/05). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist aber erst dann berührt, wenn die gesetzlichen Regelungen und ihre Auslegung durch die Fachgerichte zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führen (BVerfG, Beschl. v. 19.8.2011 – 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10). Denn Zweck einer gesetzlichen Vergütungsordnung ist es, im Verhältnis zwischen Rechtsuchenden und Rechtsanwälten klare und vorhersehbare Abrechnungsbedingungen zu schaffen, darüber hinaus aber auch im Verhältnis zu Dritten für die Zeit nach Beendigung des Proz...

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