Der Kläger begehrte in dem vor dem SG geführten, zugrundeliegenden Rechtsstreit die endgültige Bewilligung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Das SG bewilligte dem Kläger ab Antragstellung PKH ohne Auferlegung von Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen und unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Mit Gerichtsbescheid gab das SG der Klage zum überwiegenden Teil statt und verpflichtete den Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Schon während des Verfahrens wurde dem Kläger ein Vorschuss auf die PKH in Höhe von 380,80 EUR gewährt. Nach Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer beantragt, seine aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) 300,00 EUR
Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) 270,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
Zwischensumme 590,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) 112,10 EUR
Endsumme (brutto) 702,10 EUR
abzüglich PKH-Vorschuss - 380,80 EUR
abzüglich BHS-Vorschuss - 41,65 EUR
zu zahlender Betrag 279,65 EUR

Der Urkundsbeamte des SG hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV) 300,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV) 20,00 EUR
abzüglich Beratungshilfe - 35,00 EUR
Zwischensumme 285,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV) 54,15 EUR
Gesamtsumme 339,15 EUR
abzüglich PKH-Vorschuss 380,80 EUR
Auszahlung (i. e. Erstattung des Beschwerdeführers) - 41,65 EUR

Die Terminsgebühr sei nicht angefallen, da nach der Neufassung der Nr. 3106 VV die fiktive Terminsgebühr nur noch anfalle, wenn nach der Entscheidung durch Gerichtsbescheid eine mündliche Verhandlung vor dem SG beantragt werden könne.

Der Beschwerdeführer hat hiergegen Erinnerung eingelegt und diese auf die nicht berücksichtigte Terminsgebühr in Höhe von 270,00 EUR beschränkt. Der Wegfall der Terminsgebühr bei berufungsfähigen Gerichtsbescheiden sei ein Eingriff in seine nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil es an einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gegenüber nicht berufungsfähigen Gerichtsbescheiden fehle.

Das SG hat die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts des klaren Wortlauts für eine verfassungskonforme Auslegung kein Raum sei und die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht durchgriffen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und auf seinen Vortrag in der Erinnerungsschrift Bezug genommen.

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