Rechtsanwältin Sch. war dem früheren Angeklagten durch Beschluss des AG als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. Im Verfahren hat der Verletzte beantragt, den Angeklagten im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem Rechtsanwältin Sch. und das AG darauf hingewiesen hatten, dass der Adhäsionsantrag unzulässig sei, da der Angeklagte Jugendlicher sei, nahm dieser den Antrag zurück. Das AG hat den Angeklagten sodann verurteilt.

Nach Abschluss des Verfahrens beantragte die Verteidigerin u.a. die Festsetzung einer Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV für ihre Tätigkeit im Adhäsionsverfahren. Die Rechtspflegerin beim AG hat die Festsetzung dieser Gebühr mit der Begründung abgelehnt, Rechtsanwältin Sch. sei dem Angeklagten im Adhäsionsverfahren nicht beigeordnet worden. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats v. 29.6.2005 (2 Ws 254/05 [= AGS 2005, 436]) angeordnet, dass der Beschwerdeführerin die von ihr beantragte Gebühr Nr. 4143 VV zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten sei. Zugleich hat das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die weitere Beschwerde zugelassen. Daraufhin hat der Bezirksrevisor beim LG weitere Beschwerde eingelegt.

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