Das LG hatte den Verurteilten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger M. N. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR zu zahlen. Darüber hinaus hat das LG festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger M. N. sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag des Nebenklägers hat das LG abgesehen.

In seinem Kostenfestsetzungsantrag legte der Beschwerdeführer für die Bestimmung seiner Gebühr für das Adhäsionsverfahren einen Gegenstandswert von 60.000,00 EUR zugrunde, der sich aus einem Betrag von 50.000,00 EUR für den von dem Adhäsionskläger mit 50.000,00 EUR bezifferten Schmerzensgeldantrag und aus einem Betrag von 10.000,00 EUR für den Feststellungsantrag zusammensetzte. Im Kostenfestsetzungsverfahren stellte der Bezirksrevisor fest, dass der Streitwert für das Adhäsionsverfahren bislang nicht bestimmt worden war.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das LG Verden den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 40.000,00 EUR fest. In den Gründen führte das LG aus, dass die Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG von Amts wegen zu erfolgen habe und der Streitwert nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs zu bemessen sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er meint, die Streitwertfestsetzung sei unrichtig, weil der Streitwert anhand des von dem Adhäsionskläger begehrten Betrages und nicht anhand des zuerkannten Betrages zu bemessen sei.

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