Lange hat die Neuauflage auf sich warten lassen. Zehn Jahre sind seit Erscheinen der Vorauflage vergangen. Zahlreiche Gesetzesänderungen haben sich ergeben (allein zwei Kostenrechtsmodernisierungsgesetze). Zudem galt es umfangreiche Rechtsprechung einzuarbeiten, zumal die Vorauflage unmittelbar nach Inkrafttreten des RVG erschienen war und naturgemäß hierzu kaum Rechtsprechung verwerten konnte. Der Grund für die lange Wartezeit dürfte wohl darin liegen, dass das komplette Autorenteam ausgetauscht worden ist. Anstelle der bisherigen vier Autoren bearbeiten nunmehr sechs neue Autoren die Kommentierung. Bereits auf den ersten Blick lässt sich feststellen, dass das Niveau der Kommentierung gegenüber den zu Recht in die Kritik geratenen Vorauflagen deutlich gestiegen ist. Die Kommentierung ist wieder praxisgerecht und behandelt fast alle in der Praxis vorkommenden Streitfragen. So wird z.B. von Ahlmann in § 15 Rn 42 das Problem der unterschiedlichen Beteiligung mehrerer Auftraggeber behandelt und hier zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine Erhöhungsgebühr gibt, sondern nur erhöhte Gebühren, was von der Praxis vielfach nicht beachtet wird. Anschaulich sind auch die Ausführungen von Schütz zu der in der Praxis häufig vernachlässigten Prüfungsgebühr für die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Nrn. 2100 VV ff.). Etwas kurz kommen nach wie vor die für die Praxis bedeutsamen Vorschriften in Straf- und Bußgeldsachen. So wäre eine ausführlichere Kommentierung der besonders bedeutsamen Vorschriften der Zusätzlichen Gebühren nach Nrn. 4141 VV und 5115 VV wünschenswert. Neben der Kommentierung der Gebührenvorschriften werden auch Erstattungsfragen behandelt. So wird zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Reisekosten eines Anwalts nicht auf die Ortsansässigkeit abzustellen ist, sondern auf die Niederlassung im Gerichtsbezirk (Nrn. 7003 bis 7006 VV Rn 25). Prägnant ist auch die Kommentierung zu § 48 RVG, insbesondere zu dem Problemfall des § 48 Abs. 3 RVG. Die Kommentierung weist zu Recht darauf hin, dass die Erstreckung nicht auf Folgesachen beschränkt ist und der abgeschlossene Vergleich auch nicht vor Gericht protokolliert worden sein muss.

Mit der Neuauflage hat sich der Riedel/Sußbauer wieder in der ersten Liga der RVG-Kommentare zurückgemeldet.

AGS 2/2015, S. III

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