Die Klage des Klägers war mit Urt. v. 11.11.2013 vom LG abgewiesen worden. Dagegen hatte die Klägerin Berufung eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 4.2.2014 hat die Beklagte einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Mit Beschl. v. 26.2.2014 hat das LG die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie gegen das Urteil aus erster Instanz Berufung eingelegt habe. Die Kostenerstattung für die erste Instanz habe daher zurückzustehen.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.

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