Diese Auffassung geht fehl. Die Antragsgegnerin übersieht die unterschiedlichen Kostengrundentscheidungen. Ein derartiger gänzlicher Ausschuss der Gebührenerstattung sieht das Gesetz nicht vor. § 15 Abs. 2 RVG bestimmt nur, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden können. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass der bereits in das Verfahren eingearbeitete Rechtsanwalt nicht doppelt die Gebühren für die gleiche Tätigkeit abrechnen kann. Damit ist nichts darüber gesagt, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Dazu führt das VG Stuttgart in dem Beschl. v. 29.4.2014 (A 7 K 226/14) aus:

"Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, besagt nichts darüber, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend, denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten."

Im Rahmen der gegebenenfalls in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist dem Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 S. 1 RVG allerdings zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten insgesamt nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, den der jeweils erstattungsberechtigte Beteiligte im Innenverhältnis seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. Zum anderen muss im Rahmen der das Abänderungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden, ob und inwieweit bereits im Ursprungsverfahren eine Kostenfestsetzung zugunsten des im Abänderungsverfahren Obsiegenden stattgefunden hat. Sind im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen, kann hiervon ausgehend jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt – einmalig – in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen (vgl. VG Halle, Beschl. v. 11.1.2011 – 3 B 128/10; VG Augsburg, Beschl. v. 29.8.2002 – Au 4 S 1.30125; s. auch OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.1994, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.9.2001 – 14 W 625/01 m.w.Nachw.). Dabei ist unbeachtlich, ob der eine Kostenerstattung begehrende Beteiligte – etwa im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels für ihn günstiger Kostenentscheidung – an seinen Prozessbevollmächtigten bereits eine Vergütung geleistet hat. Denn dieser Umstand betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist aber – wie dargestellt – die Frage der Kostenerstattung der Beteiligten untereinander (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschl. v. 29.8.2002 – Au 4 S 1.30125).“

Dem folgend konnten die im Verfahren 9 B 207/14 entstandenen Gebühren im Wege der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden und sind gem. § 59 RVG auf die Landeskasse übergegangen. Die übergegangenen Kosten waren mittels Kostenrechnung von der Antragsgegnerin nach den Vorschriften des § 59 RVG, Nr. 2.3.4 StaatskVerG einzufordern.

Eine Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet (§§ 33 Abs. 9 S. 2, 56 Abs. 2 S. 3 RVG) und das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 33 Abs. 9 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

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