In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (9 B 44/14) obsiegte die Antragsgegnerin mit dem Beschl. v. 5.5.2014 mit der Folge, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Im anschließenden Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (9 B 207/14) wurde die ursprüngliche Entscheidung des Gerichts dahingehend abgeändert, dass nunmehr die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und die Antragsgegnerin die Kostenlast zu tragen habe. Der Antragstellerin wurde Prozesskostenhilfe zugesprochen. In beiden Verfahren wurden keine Vorschüsse oder Zahlungen an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin geleistet.

Die Antragsgegnerin meint, das sie nicht für die gem. § 59 RVG übergegangenen Kosten aufkommen müsse, da die Rechtsanwältin die im Verfahren 9 B 44/14 entstandenen Gebühren nicht geltend machen könne. Die im Verfahren 9 B 207/14 im Wege der Prozesskostenhilfe erstatteten Kosten seien nicht von der Antragsgegnerin zu tragen, da die geltend gemachten Gebühren durch die ablehnende Kostenentscheidung im Verfahren 9 B 4/14 verbraucht seien und damit auch kein Übergang nach § 59 RVG erfolgen könne. Nach § 16 Nr. 5 RVG handelte es sich bei einem Verfahren im vorläufigem Rechtsschutz und im Verfahren auf deren Abänderung um dieselbe Angelegenheit so dass die Gebühren nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nur einmal gefordert werden dürften.

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