Leitsatz

Prüft der Verteidiger, ob es Aussicht auf Erfolg hat, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen, und rät er nach Prüfung von der Einlegung des Einspruchs ab, so verdient er hierdurch keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV.

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 21.11.2014 – 911 C 348/14

1 Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 196,35 EUR nebst Zinsen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Tätigkeit seines Bevollmächtigten in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren vor dem AG eine Erledigungsgebühr i.S.v. Nr. 4141 VV in o.g. Höhe zu erstatten.

Maßgebend ist insoweit, dass eine solche Gebühr vorliegend nicht angefallen ist. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV in Höhe der Verfahrensgebühr fällt nur dann an, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, also wenn (1) das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder (2) das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder (3) sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl erledigt (ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird) oder (4) das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO endet. Keiner der vorgenannten Fälle ist hier eingetreten. Das gegen den Kläger geführte Strafverfahren ist vielmehr dadurch rechtskräftig abgeschlossen worden, dass der Kläger gegen den Strafbefehl keinen Einspruch nach § 410 Abs. 1 StPO eingelegt hat. Eine Hauptverhandlung (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO) ist hier also nicht durch die Mitwirkung des Bevollmächtigten des Klägers "entbehrlich geworden", sondern deren Nichtdurchführung war lediglich (Rechts-)Folge der unterlassenen Einlegung des Einspruchs (§ 410 Abs. 3 StPO). Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt aber in solchen Fällen nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten – wie auch hier – dahingehend berät, den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel dagegen einzulegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2009 – 2 Ws 132/09). Die Zusatzgebühr Nr. 4141 VV ist keine Kompensationsgebühr für die allgemeine Mühewaltung des Verteidigers, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt; die Beratung dahingehend, ob gegen einen Strafbefehl überhaupt Einspruch eingelegt werden soll – also auch die Empfehlung, den Strafbefehl zu akzeptieren – ist gebührenrechtlich durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten.

Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn

AGS 2/2015, S. 70

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