Eine Zwischeneinigung der Beteiligten in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren löst eine Einigungsgebühr aus, wenn der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens sein könnte und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wird.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 5.2.2013 – 3 WF 10/13

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