a) Die Einigungsgebühr ist, soweit damit der Umgang des Kindes geregelt worden ist, gem. Nr. 1000 VV und im Übrigen gem. Nr. 1003 VV angefallen.

Zwar hat die Einigung weder ganz noch zum Teil zur Erledigung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens geführt. Es handelte sich vielmehr um eine Zwischeneinigung für die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens.

Ob vorübergehende Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht die Einigungsgebühr auslösen, ist umstritten (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., VV 1000 Rn 163 ff.).

Nach der überzeugenden Auffassung von Gerold/Schmidt (a.a.O., Rn 167), ist eine Einigungsgebühr jedenfalls in den Fällen gerechtfertigt, in denen die vorübergehende Regelung auch Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens, etwa eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sein könnte, über den unabhängig von der Hauptsache hätte entschieden werden müssen; dann erspart die Einigung den Beteiligten und dem Gericht den Weg über ein gesondertes Eilverfahren, das zu weit höheren Kosten führen würde. Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Köln vom 20.1.2011 (AGS 2012, 62), auf die die Bezirksrevisorin verweist. Das OLG Köln hat darin das Entstehen einer Einigungsgebühr in einem Fall verneint, in dem sich Beteiligte über das Ruhen eines Verfahrens zur elterlichen Sorge geeinigt hatten. Es liegt auf der Hand, dass das weder eigenen materiell-rechtlichen Gehalt hatte, noch Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens sein konnte.

b) Den Wert des Vergleichs hat die Antragstellerin in ihrem Vergütungsantrag zutreffend mit 3.000,00 EUR angenommen. Zwar orientiert sich der Wert der Einigung dann, wenn dadurch Eilverfahren vermieden werden, am Gegenstandswert des Eilverfahrens (Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 169). Hier setzt sich der nach §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamGKG festzusetzende Wert aber aus den Werten der Regelung zum Aufenthalt des Kindes und zum Umgangsrecht mit je 1.500,00 EUR zusammen.

AGS 2/2015, S. 69 - 70

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