Die vorliegende Familiensache hatte wechselseitige Anträge der verfahrensbeteiligten Eltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind zum Gegenstand. Der Antragstellerin ist für das Verfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten bewilligt worden.

Vor der Beauftragung einer kinder- und jugendpsychologischen Sachverständigen einigten die Antragstellerin und der Antragsgegner sich zu Protokoll der Sitzung darüber, dass das betroffene Kind für die Zeit der Begutachtung beim Antragsgegner verbleibe sowie über den Umgang des Kindes mit der Antragstellerin.

Der Antragsgegner hat später dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugestimmt. Das FamG hat der Antragstellerin daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.

Die der Antragstellerin beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte hat daraufhin beantragt, ihre Vergütung unter Einschluss einer Einigungsgebühr nach einem Wert von 3.000,00 EUR auf insgesamt 793,14 EUR festzusetzen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Vergütung unter Herausrechnung der Einigungsgebühr auf 568,23 EUR festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die auf antragsgemäße Entscheidung gerichtete Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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