Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[82] wurden die Bestimmungen grundlegend reformiert. Betrachtet man die Zahl der Veröffentlichungen und Entscheidungen seit dem Inkrafttreten zum 1.1.2014, halten diese sich angesichts einer solch grundlegenden Reform allerdings in Grenzen. Man könnte nun argumentieren, dass es dem Gesetzgeber gelungen ist, die bisherigen Schwachstellen der Beratungshilfebestimmungen abzustellen und eine klare Regelung zu finden. Es könnte aber auch daran liegen, dass vielfach die Reformbestimmungen lediglich die bisherige Rspr. aufgreifen und daher "im Grunde" weniger Neues zu verzeichnen ist, als ursprünglich erwartet wurde. Vielfach wird die anhaltende Stille im Beratungshilferecht aber auch nur daran liegen, dass das neue Gesetz erst langsam in der Praxis ankommt. Streitige Fragen, gesetzliche Unklarheiten kommen angesichts der neuen Bestimmungen erst langsam wieder ins Rollen. Durch die Schaffung flexiblerer Möglichkeiten für die Anwaltschaft dürfte zudem Konfliktpotential genommen worden sein. Ob das selbstgesteckte Ziel des Gesetzebers, nämlich u.a. eine erhoffte Kostenersparnis, eintreten wird, bleibt abzuwarten.

Autor: Dipl.-RPfl. (FH) Stefan Lissner, Konstanz

AGS 2/2015, S. 53 - 60

[82] BT-Drucks 17/11472 u. 17/13538.

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