Durch das seit dem 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[80] wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Beratungsleistung "pro bono" anzubieten. Über die Verteilung von Gutscheinen für anwaltliche Erstberatung hatte der AnwGH NRW[81] zu entscheiden. Es ging hier um die Frage unzulässiger, berufswidriger Werbung.
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