Durch das seit dem 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[80] wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Beratungsleistung "pro bono" anzubieten. Über die Verteilung von Gutscheinen für anwaltliche Erstberatung hatte der AnwGH NRW[81] zu entscheiden. Es ging hier um die Frage unzulässiger, berufswidriger Werbung.

[80] BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.
[81] AnwGH NRW, Urt. v. 9.5.2014 – 1 AGH 3/14.

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