Wenngleich auch vieles durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[2] verändert wurde, bleibt das Kernprojekt identisch. Durch staatliche Rechtsbetreuung soll jedem Bürger möglichst weitgehend Chancengleichheit – auch außergerichtlich – bei der Wahrnehmung seiner Rechte unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gewährleistet werden. Das Gesetz will somit jedem Bürger die Verfolgung seiner "berechtigten" Interessen ermöglichen, unabhängig von seinen finanziellen Mitteln, und somit Hürden und Hemmschwellen abbauen. Liest man § 1 BerHG in der Fassung vor dem 1.1.2014 und in der Fassung danach, fällt zwar auf, dass kleinere Formulierungen geändert und Ergänzungen vorgenommen wurden. Im "Kern" des Ganzen bleibt die Zielsetzung des Beratungshilfegesetzes aber gleich. Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO (Beratungshilfe) wird auf Antrag daher gewährt, wenn

der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

In den folgenden Abschnitten sollen die einzelnen Voraussetzungen nochmals betrachtet werden. Schwerpunkt der Betrachtung soll dabei die Entwicklung der Rspr. seit dem 1.1.2014 bilden.

[2] BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.

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