Durch das Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts wurde eine Mutwilligkeitsdefinition im Gesetz geschaffen. Mutwilligkeit liegt nach § 1 Abs. 3 BerHG danach vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers sowie seine besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Folglich ist auf den verständigen, in vergleichbarer Lage befindlichen Bürger abzustellen.[40] Maßgebend ist daher ein individueller Maßstab.[41] Aktuelle Entscheidungen zur Mutwilligkeit liegen nicht vor; dies mag aber auch daran liegen, dass die gesetzliche Mutwilligkeitsdefinition im Grunde der bisherigen Rspr. gefolgt ist und daher kaum Neuerungen bietet. Entschieden wurde nur mittelbar im Falle einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass die Inanspruchnahme selbiger dann mutwillig sei, solange ein Musterverfahren laufe. Denn so lange würde ein Selbstzahler ebenfalls keine Hilfe (PKH) in Anspruch nehmen und lediglich – ohne Kostenrisiko – vom Ausgang des Musterverfahrens profitieren.[42] Parallelen zur Beratungshilfe dürften m.E. allerdings gezogen werden können.
Zur Frage der Zumutbarkeit hat sich lediglich das AG Weißenfels[43] am Rande einer Entscheidung zur Beratungshilfe für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan geäußert. Auch hier wurde nochmals betont (wie es in früheren Jahren bereits das BVerfG verlautbarte), dass es für die Frage der Unzumutbarkeit eines tatsächlichen, belegten Nachweises bzw. zumindest einer Darlegung bedürfe.
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