Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dürfen keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Denn generell soll die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese ergänzen (BR-Drucks 404/79, S. 14). An diesem Subsidiaritätsprinzip hat sich auch durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[24] nichts geändert. Es gilt das bislang Gesagte.[25] Entscheidungen zu anderen Hilfen liegen seit Inkrafttreten der Reform nur vereinzelt vor. Weiterhin bekräftigt wurde die Ansicht, wonach das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle als andere zumutbare Hilfe angesehen werden kann und daher Beratungshilfe zunächst nicht in Betracht komme.[26] Nachdem das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte[27] den außergerichtlichen Einigungsversuch explizit bestehen gelassen hat,[28] wird sich die Frage, ob Beratungshilfe hierfür zu bewilligen ist, daher weiterhin streitig stellen. Nach Ansicht des OLG Stuttgart[29] – welches auch die Entscheidung des OLG Bamberg vom 6.8.2000[30] zitiert – ist bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zu differenzieren zwischen insolvenzrechtlichem Blickwinkel und vergütungsrechtlichem Blickwinkel. Nach Ansicht des OLG Stuttgart[31] soll für die Beratungshilfe ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht ausreichend sein, um die Gebührentatbestände auszulösen.

Hinsichtlich der Anstaltsverwaltung im Strafvollzug, §§ 5, 73, 108 StVollzG/§ 41 Abs. 2 JVollzGB III (BaWü), als andere alternative Hilfe hat das OLG Stuttgart[32] diesen Verweis deutlich eingeschränkt. Nach Ansicht des OLG Stuttgart obliege die Rechtsberatung vordringlich den rechtsberatenden Berufen.[33] Die Anstaltsverwaltung sei nicht – wie teilweise in der Rspr. pauschal behauptet – eine gänzlich unbeteiligte und damit neutrale dritte Person. Allerdings obliegen der Anstaltsverwaltung tatsächliche Hilfestellungen – wobei ein großer Ermessenspielraum bestehe –, aber auch die Vorklärung, ob und inwieweit juristischer Rat benötigt werde.[34] Ob eine Verpflichtung der Anstaltsverwaltung zur umfassenden Rechtsberatung abverlangt werden kann, sieht das OLG Stuttgart aber differenziert.[35] Insoweit seien im Einzelfall das Anliegen und die tatsächlichen Möglichkeiten vor Ort zu betrachten und dann zu entscheiden, ob die Anstaltsverwaltung als andere Hilfe als ausreichend erachtet werden könne. Als ausreichend erachtet werden kann sie jedenfalls dann, wenn es um die Bereitstellung von Ratgebern oder Informationsbroschüren zu bestimmten Rechtsfragen, um die Überlassung bestimmter Entscheidungen oder Aufsätze in Kopie bzw. – je nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Wahrung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt – die Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Rechtsprechungssammlungen oder internetbasierte Recherchemöglichkeiten gehe. Hinsichtlich bedeutsamer Rechtsfragen werde die Anstaltsverwaltung allerdings vielfach überfordert sein und daher ausscheiden.

Hinsichtlich der Überprüfung von Sozialhilfebescheiden hatte das BVerfG[36] erneut zu entscheiden. Klargestellt wurde vom Bundesverfassungsgericht neuerlich, dass der Unbemittelte nur solchen Bemittelten gleichgestellt werden muss, die bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen und vernünftig abwägen. Dieses Leitbild hat das BVerfG bereits seit längerer Zeit aufgestellt.[37] Hiernach sei insbesondere zu prüfen, inwieweit fremde Hilfe zur effektiven Ausübung der Verfahrensrechte überhaupt benötigt werde oder ob auch eine Selbsthilfe ausreichend sein kann. Stehe dem Unbemittelten eine andere Hilfe in Form der Mitgliedschaft in einem Verein, der sich nach seinen in der Satzung benannten Aufgaben zu einer solchen Hilfestellung verpflichte, zur Verfügung, solle die Versagung von Beratungshilfe unter diesem Aspekt nicht gegen die Verfassung verstoßen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit bestehe dann also nicht, wenn Rechtsschutzsuchende auf die Möglichkeit zur Selbsthilfe der Beratung durch einen Verein verwiesen werden, der solche Beratungen zu seinen in der Satzung benannten Aufgaben zählt und in dem die Rechtsschutzsuchenden auch Mitglied sind.

Nicht unmittelbar für das Beratungshilfeverfahren, wohl aber für das Verwaltungsverfahren hat das OVG Hamburg[38] zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren entschieden. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für einen Widerspruch gegen die Versagung einer Zulassung zum Studium sei danach innerhalb der Widerspruchsfrist in der Regel nicht notwendig i.S. des § 80 Abs. 2 HmbVwVfG bzw. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, weil solche Widersprüche regelmäßig keiner qualifizierten Begründung bedürften und im Wesentlichen den Zweck hätten, de...

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