Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe ist weiterhin, dass die Partei bedürftig ist. Dabei wurde durch die Reform der bisherige Verweis auf die Tabelle zu § 115 ZPO nicht aufrechterhalten. Stattdessen wurde § 115 Abs. 2 ZPO neu gefasst. Die Bestimmung sieht eine Berechnung des verbleibenden Einkommens (wie bisher) vor. Anstelle der Zuordnung eines festgelegten Betrages in einer Tabelle sieht die Vorschrift dann vor, dass das verbleibende Resteinkommen halbiert wird und dieser hälftige Resteinkommensbetrag dann die monatliche Rate beträgt. Bleibt die so errechnete Monatsrate unter 10,00 EUR (Anm.: Resteinkommen dann 20,00 EUR), ist von einer Ratenzahlung abzusehen. Beträgt das Resteinkommen mehr als 600,00 EUR ist die Rate auf 300,00 EUR gedeckelt, wobei der Teil des Einkommens, der 600,00 EUR übersteigt, der Rate von 300,00 EUR hinzuzurechnen ist. Von einer detaillierten Betrachtung der Rspr. zur Bedürftigkeit soll an dieser Stelle abgesehen, stattdessen auf die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe verwiesen werden.

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