Rechtswahrnehmung[3] bedeutet, dass nicht jeder allgemeine Rat von der Beratungshilfe abgedeckt sein soll, auch wenn das Rechtsgebiet grundsätzlich in den Bereich des Beratungshilfegesetzes fällt, sondern nur, wenn es notwendig ist und es sich hierbei um Probleme handelt, bei denen juristischer Rat unumgänglich ist. Diese Feststellung wurde durch die aktuelle Reformbegründung nochmals bekräftigt.[4] Reine Schreibhilfen, Lesehilfen, Verständigungshilfen oder Verständnishilfen sollen in der Regel keine Rechtswahrnehmung darstellen.[5] Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[6] brachte hier keine Neuerungen. Die Begrifflichkeit "Rechtswahrnehmung" und ihre Auslegung haben sich durch die Reform nicht verändert. Die bisherige Rspr. findet daher weiter Beachtung. Neuere relevante oder richtungsweisende Entscheidungen zu dieser Problematik liegen in 2014 nicht vor.

[3] Siehe zum Begriff: Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, BerH, Rn 13 ff.
[4] BT-Drucks 17/11472.
[5] AG Brühl, Beschl. v. 11.11.2014 – 85 II 1433/14 BerH; AG Koblenz Rpfleger 1997, 220; Kammeier, Rpfleger 1998, 501; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, PKH und Beratungshilfe, Rn 937; AG Charlottenburg, Beschl. v. 20.6.2007 – 70 II RB 488/07; BVerfG, Beschl. v. 12.6.2007 – 1 BvR 1014/07 u.v.a.
[6] BT-Drucks 17/11472 und 17/13538.

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