Der Intention des Gesetzes nach handelt es sich bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO grundsätzlich um kein eigenständiges Verfahren; insofern bedarf es daher auch keiner gesonderten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, zumal Anwaltsgebühren nur im Falle der mündlichen Verhandlung über den Einstellungsantrag anfallen und das Verfahren im Übrigen gerichtsgebührenfrei ist.

Vorliegend bedarf es jedoch einer hiervon abweichenden Betrachtung, nachdem der Familienrichter einen in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenen Weg gegangen ist, und ausdrücklich die Anlegung eines separaten Verfahrens "e. A. UK – einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung" in seinem Referat verfügt hat. Fortan wurden das Hauptsacheverfahren und der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter zwei Aktenzeichen als getrennte Verfahren geführt. Weiterhin hat der Richter am AG für das als einstweilige Anordnung geführte Verfahren einen eigenen Verfahrenswert festgesetzt.

Bei dieser mit §§ 1 und 13a Abs. 2 S. 6 der Aktenordnung schwerlich in Einklang zu bringenden Verfahrensführung ist zur Vermeidung einer Kostenbelastung der Antragsgegner auch eine gesonderte Verfahrenskostenhilfeentscheidung erforderlich. Der Verfahrenskostenhilfeantrag hatte zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus der Ablehnung des Einstellungsantrages gem. Beschluss ergibt. Die Antragsgegner sind bedürftig i.S.d. § 114 ZPO; die Anordnung von Ratenzahlungen kommt nicht in Betracht.

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