GKG § 41 Abs. 5

Leitsatz

Zur Bestimmung des Verfahrenswerts für einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln an Mieträumen ist als Basis nach § 41 Abs. 5 S. 1 GKG der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgeblich, wobei Bemessungsgrundlage die Grundmiete mit allen Nebenkosten ist. Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 S. 2 GKG ist hier immer von der Gesamtmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung auszugehen, da Ausgangsbasis für die Mietminderung die Bruttomiete ist, unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind.

OLG München, Beschl. v. 24.9.2013 – 32 W 1760/13

1 Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Räumung eines Hauses, das der Vater des Klägers zu einem monatlichen Mietzins von 1.060,00 EUR zuzüglich Miete für die Garage i.H.v. 60,00 EUR und Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 180,00 EUR an die Beklagten vermietet hat.

Das AG hat in erster Instanz der Klage auf Räumung und Herausgabe in vollem Umfang stattgegeben.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung erhoben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 86.865,63 EUR zu verurteilen, als Erstattung für erbrachte Umbaumaßnahmen. Mit Schriftsatz vom 29.7.2013 erhoben die Beklagten des Weiteren Zwischenfeststellungswiderklage hinsichtlich einer Verpflichtung des Klägers, diverse Mängelbeseitigungsarbeiten am Mietobjekt durchzuführen, und einer Berechtigung der Beklagten zur Mietminderung von 40 %.

Im mündlichen Verhandlungstermin schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sie sich über ein Mietvertragsende und eine Räumung des Mietobjekts zum 31.12.2013, über die Beibehaltung der bisherigen monatlichen Miete, die Freigabe einer Sicherheitsleistung und eine Erwerbsmöglichkeit des Anwesens durch die Beklagten für 525.000,00 EUR einigten.

Das LG hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100.305,63 EUR und für den Vergleich auf 120.000,00 EUR festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das LG den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 110.905,63 EUR festgesetzt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines Streitwerts von 169.798,13 EUR für das Berufungsverfahren und von 310.298,13 EUR für den Vergleich.

2 Aus den Gründen

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Heraufsetzung des Verfahrens- und des Vergleichsstreitwerts erstrebt, ist die Beschwerde unbegründet.

Der Verfahrens- und der Vergleichsstreitwert sind jedoch von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) herabzusetzen.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren setze sich folgendermaßen zusammen (§ 5 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG):

 
Praxis-Beispiel
 
Klage 1.120,00 EUR x 12 = 13.440,00 EUR (§ 41 Abs. 2 GKG)
Widerklage 86.865,63 EUR (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG)
Zwischenfeststellungswiderklage 424,00 EUR x 12 + 424,00 EUR x 13 = 10.600,00 EUR (§ 41 Abs. 5 GKG)

Bei dem Gegenstandswert des Vergleichs seien zusätzlich der Wert der Sicherheitsleistung und die Miethöhenvereinbarung für die Restlaufzeit zu berücksichtigen, nicht aber das Kaufangebot, da hierüber kein Streit bestanden habe und dieses nur eine Möglichkeit zur Beilegung der Mietauseinandersetzung beinhalten sollte.

2. Diese Entscheidung entspricht nicht völlig der Sach- und Rechtslage.

a) Hinsichtlich der Zwischenfeststellungswiderklage ist zur Ermittlung des monatlichen Minderungsbetrags von der Gesamtmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung auszugehen, da Bemessungsgrundlage für die Mietminderung die Bruttomiete ist, unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 536 Rn 33). Der monatliche Minderungsbetrag errechnet sich also, nachdem auch die Garage betroffen ist, aus 1.300,00 EUR und beträgt somit 520,00 EUR. Die jährliche Minderung ist folglich 6.240,00 EUR, diejenige für 13 Monate 6.760,00 EUR. Nachdem es sich aber jeweils um Zwischenfeststellungs- und nicht um Leistungsklagen handelt, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Gesamtbetrag von 13.000,00 EUR um 30 % und somit auf 9.100,00 EUR herabzusetzen (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 48 GKG Anh. I, § 3 ZPO Rn 53).

Für das Berufungsverfahren errechnet sich somit ein Streitwert von 109.405,63 EUR (13.440,00 EUR + 86.865,63 EUR + 9.100,00 EUR).

b) Hinsichtlich des Vergleichswerts sind die landgerichtlichen Ausführungen im Übrigen nicht zu beanstanden. Zum Verfahrensstreitwert sind folglich noch 3.000,00 EUR und 2.990,00 EUR hinzuzurechnen.

AGS 2/2014, S. 75 - 76

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