Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Heraufsetzung des Verfahrens- und des Vergleichsstreitwerts erstrebt, ist die Beschwerde unbegründet.

Der Verfahrens- und der Vergleichsstreitwert sind jedoch von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) herabzusetzen.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren setze sich folgendermaßen zusammen (§ 5 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG):

 
Praxis-Beispiel
 
Klage 1.120,00 EUR x 12 = 13.440,00 EUR (§ 41 Abs. 2 GKG)
Widerklage 86.865,63 EUR (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG)
Zwischenfeststellungswiderklage 424,00 EUR x 12 + 424,00 EUR x 13 = 10.600,00 EUR (§ 41 Abs. 5 GKG)

Bei dem Gegenstandswert des Vergleichs seien zusätzlich der Wert der Sicherheitsleistung und die Miethöhenvereinbarung für die Restlaufzeit zu berücksichtigen, nicht aber das Kaufangebot, da hierüber kein Streit bestanden habe und dieses nur eine Möglichkeit zur Beilegung der Mietauseinandersetzung beinhalten sollte.

2. Diese Entscheidung entspricht nicht völlig der Sach- und Rechtslage.

a) Hinsichtlich der Zwischenfeststellungswiderklage ist zur Ermittlung des monatlichen Minderungsbetrags von der Gesamtmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung auszugehen, da Bemessungsgrundlage für die Mietminderung die Bruttomiete ist, unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 536 Rn 33). Der monatliche Minderungsbetrag errechnet sich also, nachdem auch die Garage betroffen ist, aus 1.300,00 EUR und beträgt somit 520,00 EUR. Die jährliche Minderung ist folglich 6.240,00 EUR, diejenige für 13 Monate 6.760,00 EUR. Nachdem es sich aber jeweils um Zwischenfeststellungs- und nicht um Leistungsklagen handelt, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Gesamtbetrag von 13.000,00 EUR um 30 % und somit auf 9.100,00 EUR herabzusetzen (vgl. Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 48 GKG Anh. I, § 3 ZPO Rn 53).

Für das Berufungsverfahren errechnet sich somit ein Streitwert von 109.405,63 EUR (13.440,00 EUR + 86.865,63 EUR + 9.100,00 EUR).

b) Hinsichtlich des Vergleichswerts sind die landgerichtlichen Ausführungen im Übrigen nicht zu beanstanden. Zum Verfahrensstreitwert sind folglich noch 3.000,00 EUR und 2.990,00 EUR hinzuzurechnen.

AGS 2/2014, S. 75 - 76

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