Der Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (Zöller-Herget, ZPO, § 3, Rn 16: OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2009 – 4 W 12/09). Für die Bestimmung des Streitwertes ist das Erfüllungsinteresse der Antragstellerin maßgeblich. Dieses besteht darin, die von der Antragsgegnerin gemietete Wohnung frei von Mängeln nutzen zu können (OLG a.a.O.). Wie dieses Interesse zu bewerten ist, richtet sich gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Zuständigkeitsstreitwert (§§ 3 ff. ZPO), es sei denn, es greift eine Sonderregelung ein. Dies ist hier der Fall. Gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG bemisst sich der Gebührenstreitwert auf die angemessene Mietminderung für die streitige Zeit, höchstens auf die Dauer eines Jahres. Auch im Hinblick darauf, dass Gegenstand einer Klage der Antragstellerin die Beseitigung der Mängel und die Feststellung sein könnte, die Miete entsprechend mindern zu dürfen, führt dieses nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes um den 3½-fachen Jahresbetrag des Minderungsbetrages. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung entspricht wertmäßig dem Minderungsanspruch und ist daher nicht zu addieren (OLG Hamburg a.a.O.). Die Annahme eines über den Jahresminderungswert hinausgehenden Streitwerts ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 41 Abs. 5 GKG nicht in Einklang zu bringen. Durch den Ansatz des Jahresbetrages einer angemessenen Minderung soll bei Miet- und Pachtverhältnissen nämlich eine hohe Kostenbelastung vermieden werden, damit die Beteiligten nicht aus Kostengründen von einer Klage oder Rechtsverteidigung absehen (OLG Hamburg a.a.O. m.w.Nachw.).

AGS 2/2014, S. 73 - 74

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