Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eines im Kostenpunkt obsiegenden Beteiligten hat im Kostenfestsetzungsverfahren zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er als Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zugunsten des Beteiligten beantragen (§§ 104 ff. ZPO). Daneben hat er die Möglichkeit, im eigenen Namen nach § 126 Abs. 1 ZPO die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner für sich zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 1) in kaum zu überbietender Klarheit von vornherein die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zu ihren Gunsten beantragt. In einem solchen Fall kann der Verfahrensbevollmächtigte – anders als bei einer unklaren Antragstellung (OLG Koblenz JurBüro 1982, 383) – bei einer dennoch zugunsten seines Mandanten erfolgenden Festsetzung im Beschwerdewege die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragen. Bei einer eindeutigen Antragstellung ist nämlich von vornherein allein der die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragende Verfahrensbevollmächtigte Beteiligter des erstinstanzlichen Festsetzungsverfahrens und nicht etwa auch der von ihm vertretene Beteiligte.

Die von den Beteiligten zu 1) angesetzten Gebühren und Auslagen sind sachlich und rechnerisch korrekt.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend der Antragstellung der Beteiligten zu 1) abzuändern.

AGS 2/2014, S. 93 - 94

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