In der Sache hat das Vollstreckungsgericht Recht. Zuständig ist das Prozessgericht.

Dass bei eindeutiger Gesetzeslage das verfassungsmäßige Recht auf rechtliches Gehör nicht mehr gelten soll, ist allerdings eine kühne These. Das Gericht hätte auf seine Unzuständigkeit hinweisen und einen Verweisungsantrag anregen müssen.

Norbert Schneider

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