Der Kostenfestsetzungsantrag war aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückzuweisen, weil in den Fällen einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs über derartige Kostenfestsetzungsanträge zu entscheiden hat (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 788 Rn 19c). Da die Gesetzeslage eindeutig ist, wurde von einer vorherigen Aufklärung abgesehen, mag ein entsprechender Antrag beim Prozessgericht gestellt werden.

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