Die Entscheidung des OLG ist zutreffend und gut begründet. Anpassungsverfahren wegen Unterhalts nach den §§ 33, 34 VersAusglG sind Versorgungsausgleichssachen i.S.d. § 217 FamFG, sodass sich ihre Bewertung nach § 50 Abs. 1 FamGKG richtet.[1] Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass es sich um Verfahren nach § 217 FamFG handelt. Erhöhtem Aufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren sollte indes durch eine Abweichung vom Regelwert nach § 50 Abs. 3 FamGKG Rechnung getragen werden.[2] Das hat das OLG anschaulich und überzeugend getan, indem es auf der Grundlage des § 50 Abs. 3 FamGKG eine Verdoppelung des nach § 50 Abs. 1 S. 1 1. Hs. FamGKG ermittelten Werts – 10 % je betroffenes Anrecht – als angemessen angesehen hat, um den Aufwand für Gericht, Anwälte und Versorgungsträger bei der Gebührenfestsetzung zu erfassen und auch der Bedeutung für die betroffenen Beteiligten Rechnung zu tragen. Insoweit Meyer[3] und offenbar das Vordergericht Anpassungsverfahren wegen Unterhalts mit § 50 Abs. 1 S. 1 2. Hs. FamGKG, also mit 20 % je betroffenes Anrecht bemessen wollen, offenbar weil die Anpassung nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses geltend zu machen ist, ist diese Auffassung, wovon das OLG zutreffend ausgeht, falsch und daher abzulehnen. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 2. Hs. FamGKG sind nur schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zu bewerten. Anpassungsverfahren wegen Unterhalts sind allerdings keine Verfahren, die schuldrechtliche Ausgleichsansprüche zum Gegenstand haben. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche sind allein die in Kapitel I Abschnitt 3 des VersAusglG geregelten Verfahren. Anpassungsverfahren wegen Unterhalts sind gesonderte Verfahren, die in Kapitel 4 des VersAusglG ihre Grundlage haben. Sie sind deshalb bereits vom Wortlaut des § 50 Abs. 1 S. 1 1. Hs. erfasst und deshalb mit 10 % und nicht etwa mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der beteiligten Ehegatten zu bewerten.

Anpassungsverfahren wegen Invalidität (§§ 35, 36 VerAsuglG) und wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37, 38 VersAsuglG) sind demgegenüber keine Versorgungsausgleichssachen i.S.d. § 217 FamFG. Die Bewertung dieser Verfahren richtet sich deshalb auch nicht nach § 50 FamGKG. Denn über die Anpassung, Abänderung oder Aufhebung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Anpassungsverfahren wegen Invalidität und wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person sind insoweit auch keine Familiensachen im Sinne des § 111 Nr. 7 FamFG.

Rechtsanwältin und Fachanwältin Lotte Thiel, Koblenz

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