Der Antragsteller beantragt mit seinem Antrag die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. In dem Beschluss ist aufgeführt, dass der Antragsgegnerin aus einer vollstreckbaren Vereinbarung des FamG folgende Ansprüche zustehen, und zwar ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 3.008,46 EUR, ein monatlicher Trennungsunterhalt i.H.v. 950,00 EUR ab September 2011, Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersgruppe abzüglich hälftiges Kindergeld, 100,00 EUR monatliche rückständige Raten für Kindes- und Trennungsunterhalt ab September 2011 bis einschließlich Februar 2012, 239,43 EUR Rechtsanwaltsgebühren und 15,00 EUR Gerichtskosten für den Antrag. In seinem Antrag hat der Antragsteller unter Nr. 7 ausführen lassen, dass die Antragsgegnerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Betrag von 3.262,89 EUR vollstrecke, den sie jedoch erhalten habe.

Das AG hat den Verfahrenswert ohne nähere Begründung auf 3.262,89 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschluss ohne Anhörung und ohne Begründung erlassen worden sei und meint, der Verfahrenswert für den Vollstreckungsabwehrantrag sei auf bis zu 19.000,00 EUR festzusetzen. Das AG habe § 51 FamGKG übersehen. Die Antragsgegnerin habe aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Beträge vollstrecken können, für die der Verfahrenswert 18.716,46 EUR betrage. Stelle man auf die Einreichung des Vollstreckungsabwehrantrags am 24.11.2011 ab, habe die Antragsgegnerin noch für 17.988,89 EUR vollstrecken können.

Der Antragsteller, der eine Zurückweisung der Beschwerde beantragt, hält die Festsetzung des Verfahrenswerts für zutreffend. § 51 FamGKG sei nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Familienstreitsache handele. § 51 Abs. 2 FamGKG erfasse nur den Kindes-, nicht aber den Trennungsunterhalt. Vollstreckt worden sei nur wegen Unterhaltsrückständen in Höhe von 3.262,89 EUR.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und führt aus, dass sich der Wert des Vollstreckungsabwehrantrags nach dem Interesse des Antragstellers bemesse. Nachdem die Antragsgegnerin wegen einer Forderung in Höhe von 3.262,89 EUR vollstrecke, sei dies auch zugleich der Verfahrenswert. Der laufende Unterhalt sei nicht hinzuzurechnen, da dieser nicht vom Verfahrensgegenstand umfasst sei und auch die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsvereinbarung an sich nicht in Frage gestellt worden sei. Es habe nur Streit darüber bestanden, ob der gepfändete Betrag bereits gezahlt worden sei.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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