Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin war Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Die Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche sind nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO. Denn weder der Terminsbestimmung vom 6.9.2011 noch der Verlegungsanordnung vom 26.9.2011 war zu entnehmen, dass der Termin nicht die letzte mündliche Verhandlung sein würde. Zwar war die Terminierung im Scheidungsverfahren als solche vor Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ungewöhnlich, es war in den richterlichen Anordnungen aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um einen ersten Termin handeln sollte und ein weiterer jedenfalls noch folgen würde. Für die Beteiligten war nicht erkennbar, was in dem Termin erörtert bzw. verhandelt werden sollte. Die Antragsgegnerin konnte nicht sicher ausschließen, dass das FamG im Anschluss an den Termin unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs bereits über die Scheidung und möglicherweise auch über die Anträge zur elterlichen Sorge und zum Umgang entscheiden würde. Die Terminierung erfolgte andererseits auch nicht unter Berücksichtigung der Frist des § 155 Abs. 1 FamFG, sodass die Antragsgegnerin hätte vermuten müssen, dass es sich um einen ersten Termin nur für die anhängigen Kindschaftssachen handeln sollte. Angesichts der Unklarheit blieb der Antragsgegnerin nichts anderes übrig, als unter Einhaltung der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG Verfahrenkostenhilfe für die Folgesachen Unterhalt und Güterrecht zu beantragen, wenn sie sicher sein wollte, dass diese im Verbund und zusammen mit der Scheidung behandelt werden.

1. Hinsichtlich des Auskunftsantrags wegen der Unterhaltsansprüche ist zu berücksichtigen, dass vorgerichtlich bereits mit Schreiben vom 28.2.2011 Auskunft vom Antragsteller verlangt worden war und dieser mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.3.2011 weitere Auskünfte abgelehnt hatte. Mag es auch seinerzeit nur um Auskunft zur Berechnung von Trennungsunterhaltsansprüchen gegangen sein, so wäre es doch angesichts der Erklärung des Antragstellers unnütze Förmelei, die Antragsgegnerin wegen nachehelichen oder Kindesunterhalts auf ein erneutes vorgerichtliches Auskunftsverlangen zu verweisen. Dass im Rahmen der Auseinandersetzung über den Trennungsunterhalt zwischenzeitlich vollständig Auskunft erteilt worden wäre, ist nicht vorgetragen.

2. Wegen des Auskunftsverlangens über die Vermögenslage des Antragstellers wegen der Durchführung eines Zugewinnausgleichs wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin allerdings nicht außergerichtlich zur Auskunftserteilung aufgefordert. Auch hätte zwischen Terminsbestimmung und Termin die Möglichkeit für die Antragsgegnerin bestanden, den Antragsgegner zur Auskunft aufzufordern, weil zwischen Zustellung der Terminsladung am 8.9.2011 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und dem zunächst auf den 27.10.2011 bestimmten Termin rund ein Monat für das Auskunftsbegehren zur Verfügung gestanden hätte, um dann gegebenenfalls noch die Zwei-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 FamFG einhalten zu können. Der zur Verfügung stehende Zeitraum ist dennoch zu kurz, als dass die Antragsgegnerin hätte erwarten können, in der Frist die verlangte Auskunft vollständig nebst Belegen zu erhalten, zumal der Antragsteller Gesellschafter einer GmbH ist und für eine Ermittlung des Werts der Geschäftsanteile auch eine Unternehmensbewertung erforderlich werden dürfte. Das wäre typischerweise kurzfristig vom Antragsteller nicht zu leisten gewesen. Berücksichtigt man weiter, dass die Antragsgegnerin dann noch einen eventuellen Zugewinnausgleichsanspruch hätte ermitteln müssen, erscheint der zur Verfügung stehende Zeitraum so kurz, dass es nicht als mutwillig angesehen werden kann, wenn direkt das Auskunftsverlangen gerichtlich geltend gemacht wurde, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

II. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.1.2011 mitgeteilt hat, in welcher Größenordnung Ehegattenunterhalt und ein Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden sollen, besteht für die Auskunftsansprüche auch Erfolgsaussicht. Denn dadurch ist jetzt der Streitgegenstand ausreichend bestimmt. Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO gehören nach überwiegender Ansicht alle drei Stufen zum Rechtszug und werden von der Entscheidung über VKH/PKH anlässlich der Auskunftsstufe umfasst (KG v. 25.10.2007 – 16 WF 246/07, FamRZ 2008, 702; OLG Zweibrücken v. 5.9.2006 – 2 WF 157/06, FamRZ 2007, 1109; OLG München v. 5.4.2005 – 16 WF 837/04, FamRZ 2005, 42; OLG Celle v. 22.2.1996 – 18 WF 15/96, FamRZ 1997, 99; Zöller/Philippi, ZPO, § 114 ZPO Rn 37; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, § 118 ZPO Rn 9; a.A. OLG Naumburg v. 23.4.2007 – 8 WF 98/07, FamRZ 2007, 1755 und KG v. 20.9.2004 – 3 WF 189/04, FamRZ 2005, 461). Weil aber der Zahlungs- oder Herausgabeantrag der dritten Stufe zunächst nicht feststeht, werden unterschiedliche Konsequenzen gezogen:

  Bewilligung steht automatisch unter dem Vorbehalt einer weiteren Prüfung der Erfolg...

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