Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin und der Vertreter der Landeskasse streiten über die Richtigkeit der Festsetzung der Vergütung für ihn als dem der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalt durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG.

Zwischen den Beteiligten ist seit dem Jahr 2010 ein Ehescheidungsverfahren anhängig gewesen.

Im Verbund zum Scheidungsverfahren hat sie nachehelichen Unterhalt im Wege eines Stufenantrags geltend gemacht und auch insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht. Im Termin haben die Beteiligten einen Trennungs- und Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der zum Gegenstand hat die Zuweisung der Ehewohnung, die Aufteilung des Hausrats, die Verteilung des Zugewinns, die Regelung des Trennungs- wie auch nachehelichen Ehegattenunterhalts sowie die Freistellung des Antragstellers von der Zahlung von Kindesunterhalt durch die Antragsgegnerin. Mit einem in diesem Termin verkündeten Beschluss hat das AG der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren und für den abgeschlossenen Vergleich unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten gegen Ratenzahlung von monatlich 30,00 EUR bewilligt. Gleichzeitig hat es den Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 17.940,00 EUR, für den Versorgungsausgleich auf 8.970,00 EUR und für das Verfahren nachehelicher Unterhalt auf 6.720,00 EUR, insgesamt auf 33.630,00 EUR festgesetzt. Den Vergleichswert hat es bezogen auf die Zuweisung der Ehewohnung auf 7.000,00 EUR, bezogen auf die Hausratsteilung auf 5.000,00 EUR, bezogen auf die Kindesunterhaltsregelungen auf 5.000,00 EUR und bezogen auf den Zugewinnausgleich auf 10.000,00 EUR festgesetzt, insgesamt unter Einbeziehung des Wertes der Regelung des nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe von 6.027,00 EUR auf 33.720,00 EUR. Mit weiterem Beschluss hat das AG die von den Beteiligten eingegangene Ehe geschieden, Versorgungsausgleichsregelungen getroffen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung seiner Vergütung gegenüber der Landeskasse nach folgender Maßgabe beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
Bezeichnung VV-Nr.  Gegenstandswert EUR Vergütung EUR
Verfahrensgebühr 3100 33.630 508,30
  3101 Nr. 2 26.910 283,20
Terminsgebühr 3104 33.630 469,20
Einigungs-/Aussöhnungsgebühr 1003 6.720 230,00
  1000 26.910 531,00
Entgelte für Post etc. Einzelberechnung 7001   66,15
Parkgebühren     2,50
Fahrtkosten 60 km x 0,30 7003   18,00
Abwesenheitsgeld 7006   20,00
Zwischensumme     2.128,35
Umsatzsteuer 7008   404,39
Summe 2.532,74

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gesamtvergütung auf 1.988,07 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, eine Vergütung nach Nr. 3101 Nr. 2 VV überhaupt und eine Einigungs-/Aussöhnungsgebühr außer nach Nrn. 1003 und 1000 VV komme in Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG nicht in Betracht, da es sich bei den rechtshängigen und den nicht rechtshängigen, aber mit verglichenen Ansprüchen um eine einheitliche Angelegenheit handele.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, § 15 Abs. 3 RVG sei nicht anwendbar, weil die mit verglichenen nicht rechtshängigen Familiensachen nicht "Teile des Gegenstandes" i.S.d. genannten Vorschrift seien, sondern auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhten. Er meint, die Anwendung dieser Vorschrift scheide auch deswegen aus, weil dessen Anwendung in Fällen, in denen der Gegenstandswert der rechtshängigen Ansprüche bereits den Betrag von 30.000,00 EUR erreiche, dazu führe, dass Rechtsanwälte im Wesentlichen unentgeltlich arbeiten müssten, wozu er auf die Berufsausübungsfreiheit des beigeordneten Rechtsanwalts nach Art. 12 Abs. 1 GG verweist.

Im Rechtsbehelfsverfahren hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin bei dem AG einen neuen Vergütungsantrag eingereicht, der mit einer Bruttovergütungssumme von 5.117,06 EUR abschließt.

Die Urkundsbeamtin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem zuständigen Senat bei dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Sache an das AG zurückgegeben.

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