Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin wegen eines bebilderten Artikels über die Erkrankung von Ernst August Prinz von Hannover in der Zeitschrift "die aktuelle" im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Verbreitung der Behauptung in Anspruch, ihre Mutter sei mit ihr und ihrer Schwester Alexandra auf Capri gewesen, als die schockierende Nachricht bekannt geworden sei. Das LG gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte das Gericht auf 10.000,00 EUR fest. Die Schwester der Antragstellerin erwirkte wegen derselben Behauptung in einem getrennten Verfahren vor dem LG Hamburg ebenfalls eine Unterlassungsverfügung. In einem gesonderten Verfahren vor dem LG Köln erwirkte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Veröffentlichung eines Lichtbilds untersagt wurde, das im Rahmen des genannten Artikels mit der Bildinnenschrift "Prinzessin Caroline wird von ihren Töchtern Charlotte und Alexandra im Urlaub begleitet" abgedruckt worden war. Die Mutter und Schwester der Antragstellerin ließen der Antragsgegnerin in jeweils getrennten Verfahren vor den LG Hamburg und Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung desselben Lichtbilds – die Mutter der Antragstellerin darüber hinaus eines weiteren Bildes – untersagen. Alle drei Betroffenen wurden von denselben Rechtsanwälten vertreten, die die Antragsgegnerin mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben abmahnte.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin eine Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 775,64 EUR zur Festsetzung angemeldet. Die Rechtspflegerin beim LG hat dem Antrag entsprochen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursachten Mehrkosten nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Antragstellerin müsse sich so behandeln lassen, als hätten sie und ihre Familienangehörigen ein einziges Verfahren durchgeführt. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom KG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter.

Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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