1. Wird nur hinsichtlich der Gerichtskosten eine Kostenquote vereinbart, aber hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, dann kann der Streithelfer keine Kostenerstattung verlangen, sondern hat seine Kosten ebenfalls selbst zu tragen.
  2. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Parteien missbräuchlich zu Lasten des Streithelfers in kollusivem Zusammenwirken eine an sich gebotene Kostenerstattung ausschließen (hier verneint).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.2012 – 23 U 44/11

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