Da das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt hat, kann eine Terminsgebühr nur gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstanden sein.

Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestands liegen aber nicht vor.

Es kann dahinstehen, ob vorliegend für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war.

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Diese Vorgehensweise beruhte aber nicht, wie es für das Entstehen der Terminsgebühr erforderlich gewesen wäre, auf einem Einverständnis der Beteiligten. Der Senat hat, wie aus dem sodann nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG erlassenen Beschluss ersichtlich, seine Entscheidung, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, auf § 68 Abs. 3 FamFG gestützt.

Nach dieser Bestimmung kann das Beschwerdegericht unter anderem von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die weiteren in § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angeführten Voraussetzungen vorliegen.

Von einer Zustimmung der Beteiligten ist diese Vorgehensweise nicht abhängig.

Für die Entscheidung über die Festsetzung oder Nichtfestsetzung der Terminsgebühr ist es unerheblich, ob das Beschwerdegericht mit Recht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen hat. Für die Frage, welche Gebühren entstanden sind, kommt es allein darauf an, wie das Verfahren tatsächlich durchgeführt worden ist, und nicht darauf, wie es verfahrensrechtlich richtig gewesen wäre (vgl. z.B. OLG Stuttgart JurBüro 1980, 1851; OLG Schleswig JurBüro 1985, 1832). Für die anderenfalls erforderliche Überprüfung des Verfahrens auf seine prozessuale Ordnungsgemäßheit ist das Kostenfestsetzungsverfahren weder bestimmt noch geeignet.

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