Die Entscheidung des OVG ist m.E. unzutreffend.

Bei einer sog. "Sicherungsvollstreckung" nach § 720a ZPO handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Dies dürfte unstreitig sein, zumal die Sicherungsvollstreckung im achten Buch der ZPO, der Zwangsvollstreckung, geregelt ist.

Dass die Sicherungsvollstreckung nicht unmittelbar der Verwertung dient, ist unerheblich. Die Sicherungsvollstreckung ist zumindest unmittelbare Vorstufe der späteren Vollstreckung. Sie sichert dem Gläubiger die Möglichkeit, später das betreffende Objekt verwerten zu können.

Nach der Rspr. bilden die Sicherungsvollstreckung und die nachfolgende Verwertung eine Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.[1] Auch das spricht für eine einheitliche Bewertung. Es verhält sich hier nicht anders als bei einem vorläufigen Zahlungsverbot nach § 845 ZPO und dem nachfolgenden Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Auch wird der volle Wert angenommen. Es ist bisher noch niemand auf die Idee gekommen, den Gegenstandswert eines vorläufigen Zahlungsverbotes (§ 845 ZPO) geringer zu bewerten, weil damit nur die Forderung beschlagnahmt wird, aber noch keine Verwertung möglich ist.

Entgegen der Auffassung des OVG spricht auch insbesondere die Regelung des § 25 Abs. 1 Nr. 4 für den Ansatz des vollen Wertes. Bei einem Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (seit dem 1.1.2013: Erteilung der Vermögensauskunft) handelt es sich ebenfalls um ein vollstreckungsrechtliches Verfahren, das nicht unmittelbar der Verwertung dient, sondern der Vorbereitung. Dieses Verfahren hat eine noch geringere Bedeutung als eine Sicherungsvollstreckung, weil es nicht zur Beschlagnahme eines Pfändungsobjekts führt. Dennoch wird hier der volle Wert angesetzt. Es ist lediglich ein Höchstwert vorgesehen. Bis zu einem Wert von 1.500,00 EUR (ab dem 1.7.2013 von 2.000,00 EUR) ist die zu vollstreckende Forderung voll zu bewerten.

Auch wirtschaftlich betrachtet liegt kein Minderwert vor. Wenn eine Sicherungsvollstreckung ausgebracht ist, dann steht damit fest, dass dem Gläubiger das Vollstreckungsobjekt zur Verwertung zur Verfügung stehen wird. Ob er es sofort verwertet oder später, dürfte wirtschaftlich nicht entscheidend sein.

Norbert Schneider

[1] Siehe LG München AGkompakt 2013, Heft 2; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 239; LG Berlin DGVZ 1986, 121.

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