Die Entscheidung des OLG Koblenz entspricht der einhelligen Rechtsauffassung.[1]
Soweit zum Teil auf die vermeintlich gegenteilige Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 1996, 776 = OLGR 1995, 226 = JurBüro 1996, 141) abgestellt wird, ist dies unzutreffend, da im Fall des OLG Frankfurt der Erbe den Rechtsstreit aufgenommen hatte und damit unmittelbarer Kostenschuldner geworden war.
Norbert Schneider
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