Das LAG hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG zu Recht zurückgewiesen. Das ArbG hat die nach dem Beschluss des BAG vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten nach § 104 ZPO zu Recht auf insgesamt 989,60 EUR festgesetzt. Neben der Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20,00 EUR, über deren Berechtigung und Erstattungsfähigkeit die Parteien nicht streiten, war bei der Kostenfestsetzung die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV in unstreitiger Höhe von 969,60 EUR zu berücksichtigen. Die Rechtsanwälte R können für ihr Tätigwerden im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV beanspruchen. Die Verfahrensgebühr ist auch erstattungsfähig i.S.d. § 91 ZPO.

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 VV ist in voller Höhe entstanden. Der Gebührenanspruch der Rechtsanwälte R im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich nach Nr. 3506 VV. Danach beläuft sich die Verfahrensgebühr auf das 1,6-Fache der Gebühr nach § 13 RVG. Bei einem Gegenstandswert von 17.408,52 EUR sind dies 969,60 EUR.

a) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers scheitert die Entstehung der Gebühr nicht an einer fehlenden Prozessvollmacht der Rechtsanwälte R für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Die Prozessvollmacht, die die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren erteilt hatte, ermächtigte diese zur Führung "des ganzen Prozesses" in allen Instanzen, mithin auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 16 Nr. 11, § 17 Nr. 9 RVG das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels verschiedene Angelegenheiten sind. Diese Bestimmungen des RVG haben nur Bedeutung für die Frage, ob im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung des Rechtsmittels gesonderte Gebühren entstehen. Sie regeln nicht den Umfang der Prozessvollmacht. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach §§ 81, 82 ZPO. Nach § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den "Rechtsstreit" betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen, zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtsleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs sowie zur Empfangnahme der vom Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten. Nach dieser Bestimmung ermächtigt die Prozessvollmacht demnach zur Führung des ganzen Prozesses ("Rechtsstreit") in allen Instanzen (vgl. BAG 26.5.2009 – 1 ABR 12/08, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 203 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 32).

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auch eine Prozesshandlung i.S.d. § 81 ZPO. Der Begriff der Prozesshandlung i.S.d. § 81 ZPO ist weit zu verstehen. Hierzu gehören alle Handlungen, die nach ihrer Zweckbestimmung den Rechtsstreit betreiben, fördern oder beendigen oder der Durchsetzung einer ergangenen Entscheidung dienen sollen. Dazu gehören auch Anträge oder Erklärungen in Schriftsätzen (vgl. BAG v. 10.8.1977 – 5 AZR 394/76 – zu I 1 a aa der Gründe, AP ZPO § 81 Nr. 2 = EzA ZPO § 81 Nr. 1; MüKoZPO/v. Mettenheim, 3. Aufl., § 81 Rn 3).

b) Die Gebühr ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht nach Nr. 3507 VV i.V.m. Nr. 3201 VV auf den 1,1-fachen Gebührensatz zu ermäßigen. Der Auftrag wurde nicht vorzeitig beendet. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Schriftsatz vom 3.9.2010 erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und beim BAG eingereicht, als das BAG bereits den Beschl. v. 25.8.2010, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde, gefasst hatte; nach außen wirksam wurde der Beschluss des BAG v. 25.8.2010 jedoch erst mit seiner Zustellung. Abschriften des Beschlusses des BAG sind den Rechtsanwälten erst am 9.9.2010 zugegangen, also zu einem Zeitpunkt, als ihr Schriftsatz bereits beim BAG eingegangen war.

2. Die Kosten der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind auch erstattungsfähig. Zwar hat die unterliegende Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten – nur – insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH v. 26.1.2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 [= AGS 2006, 516]). Allerdings gelten gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverteidigung ("sind in allen Prozessen zu erstatten"). Aus dieser Bestimmung folgt,...

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