Die Klägerin hatte die Beklagte wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 30.464,11 EUR im Wege des Mahnverfahrens in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dagegen durch ihren Anwalt Widerspruch einlegen lassen. Nachdem die Klägerin nichts Weiteres veranlasste, stellte die Beklagte ihrerseits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und beantragte nach Abgabe des Verfahrens an das LG Termin zur mündlichen Verhandlung. Im Termin ist die Klägerin säumig geblieben. Das LG hat daraufhin gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil erlassen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Mit ihrem Beschluss hat die Rechtspflegerin des LG die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.452,00 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, die in der Sache Erfolg hatte.

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