Die Beteiligten haben vor dem AG und dem OLG hinsichtlich des Umgangsrechts mit ihren drei minderjährigen Kindern einen Rechtsstreit geführt. Das AG hatte für die drei Kinder einen Verfahrensbeistand bestellt.

Gegen die Entscheidung des AG hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Vor dem OLG, in dem die Verfahrensbeiständin der drei Kinder ebenfalls tätig wurde, haben sich die Beteiligten hinsichtlich des Umgangsrechts geeinigt, dass das Beschwerdegericht mit Beschluss gebilligt hat. Die Beteiligten haben sich auch über die Kosten beider Instanzen dahingehend geeinigt, dass sie gegeneinander aufgehoben werden.

Die Kostenbeamtin des OLG hat für die Beschwerdeinstanz Gerichtskosten nach Nr. 1314 KostVerz-FamGKG i.H.v. 89,00 EUR und für die Entschädigung der Verfahrensbeiständin insgesamt 1.650,00 EUR angesetzt. Beiden Beteiligten wurde jeweils die Hälfte dieser Kosten gem. der Kostenentscheidung in Rechnung gestellt.

Hiergegen haben sie Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass für den Verfahrensbeistand nur einmal eine Gebühr von 550,00 EUR festgesetzt werden könne.

Nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse hat die Kostenbeamtin des OLG der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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