In dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert für die aus dem Scheidungsverbund abgetrennte und ausgesetzte Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.379,00 EUR festgesetzt und dabei ein Gesamteinkommen der Beteiligten zu 1) und 2) von 7.929,00 EUR zugrunde gelegt.

Dagegen wendet sich die frühere Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit ihrer Beschwerde und macht geltend, dass für die Wertfestsetzung gem. § 32 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abzustellen ist, sodass vorliegend der für das Scheidungsverfahren festgesetzte Wert von 6.900,00 EUR maßgeblich sei. Da der Versorgungsausgleich nach der Scheidung erfolgt sei, seien für jedes Anrecht 20 % des beiderseitigen Einkommens anzurechnen und zwar für fünf Anrechte, weil der Antragsgegner und die Antragstellerin Anrecht auf (weitere) Zusatzversorgung erworben hätten.

Die gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht begründet. Nach der Rspr. des BGH (FamRZ 2011, 635 u. FuR 2011, 322, 520 [= AGS 2011, 167]) bleibt ein vom Scheidungsverbund abgetrenntes Verfahren grundsätzlich sowohl nach den bis Ende August 2009 geltenden früheren als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht eine Folgesache. Dies gilt jedoch nicht für Übergangsfälle, in denen auf ein vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Scheidungsverfahren früheres Recht anzuwenden war, hingegen die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG als selbstständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil das Scheidungsverfahren seit dem 14.3.2006 beim AG anhängig war, die Folgesache Versorgungsausgleich mit Urt. v. 1.7.2008 abgetrennt und ausgesetzt wurde und das vorliegende Verfahren mit dem beim AG am 18.12.2009 eingegangenen Schriftsatz eingeleitet wurde. Daher handelt es sich um eine selbstständige Familiensache, für die der Verfahrenswert nach neuem Recht (vgl. Schulte-Buhnert/Weinreich/Geske, 3. Aufl., Rn 8 zu § 50 FamGKG) zu bestimmen ist. Zutreffend ist auch der Ansatz von 10 % für jedes Anrecht, weil es sich vorliegend nicht um Ausgleichsansprüche gem. §§ 20-26 VersAusglG handelt (vgl. Hartmann, KostG, Rn 5 zu § 50 FamGKG). Es ist auch zutreffend, dass der Verfahrenswert nur aus Anrechten hergeleitet wird, weil das Anrecht bei der … nicht während der Ehezeit erworben wurde und das AG ersichtlich davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Tätigkeit bei der … ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nicht entstanden ist. Dabei kommt es für den Verfahrenswert nicht darauf an, ob diese Auffassung zutrifft.

Vor diesem Hintergrund hat das AG zutreffend die aktuelle Rente des Antragstellers von 842,96 EUR sowie das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 1.800,00 EUR in Ansatz gebracht.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin und FAFamR Sylvia Wille, Gifhorn

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