RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3 ZPO §

Leitsatz

  1. Der Streitwert in der Zwangsvollstreckung bestimmt sich im Falle eines Gläubigerantrags gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert entspricht in den auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren nach den §§ 887, 888 ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache.
  2. Ist die nach § 888 ZPO zu vollstreckende Hauptsache der Auskunftsanspruch einer Stufenklage, so ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 3 ZPO ein Bruchteil zwischen 1/10 bis 1/4 vom Wert des Anspruchs anzunehmen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll.

OLG Saarbücken, Beschl. v. 11.10.2011 – 5 W 211/11

1 Sachverhalt

Die Gläubiger erhoben gegen den Schuldner eine Stufenklage, verlangten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteilsbetrages. Den Streitwert gaben sie in der Klageschrift mit 100.000,00 EUR an. Nachdem der Schuldner den Auskunftsanspruch anerkannt hatte, erging ein Teilanerkenntnisurteil.

Durch Beschluss verhängte das LG ein Zwangsgeld gegen den Schuldner und setzte den Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auf 20.000,00 EUR mit der Begründung fest, dass der Wert mit 1/5 des Hauptsachewertes angemessen bewertet sei.

Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Gläubiger Beschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert auf 100.000,00 EUR festzusetzen. Das LG half der Beschwerde nicht ab.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung durch das LG ist nicht zu beanstanden.

Der Streitwert in der Zwangsvollstreckung bestimmt sich im Falle eines Gläubigerantrags gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert entspricht in den auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren nach den §§ 887, 888 ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache (Senat, Beschl. v. 18.7.2005 – 5 W 126/05; v. 28.9.2007 – 5 W 191/07; v. 29.6.2009 – 5 W 103/09; v. 19.8.2009 – 5 W 181/09-66). Dieser Ansicht ist auch die überwiegende Rspr. und Kommentarlit. (OLG Köln OLGR 2005, 259; OLG Rostock OLGR 2009, 75; Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung", Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 188, Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 25 RVG Rn 11).

Zu berücksichtigen ist aber, dass die nach § 888 ZPO vollstreckte Hauptsache der Auskunftsanspruch der Kläger auf der ersten Stufe der Stufenklage ist. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ist nach § 3 ZPO ein Bruchteil zwischen 1/10 bis 1/4 vom Wert des Anspruchs anzunehmen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll (Senat, Beschl. v. 11.2.2009 – 5 W 25/09-8; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn 21). Das Interesse des Klägers ist um so höher zu bewerten, je geringer seine Kenntnisse und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senat, Beschl. v. 11.2.2009 – 5 W 25/09-8; Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 16 "Auskunft").

Vorliegend sind die Kläger mangels eigener Kenntnis vollständig auf die Auskunft des Beklagten angewiesen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass das LG nicht den untersten Bruchteil angenommen hat. Andererseits hat der Beklagte bereits über große Teile des Nachlasses Auskunft erteilt, sodass die Entscheidung des LG, einen Bruchteil von 1/5 des Wertes anzunehmen, den die Kläger in der Klageschrift als Streitwert angegeben haben, nicht zu beanstanden ist. Sonstige Anhaltspunkte zur Bestimmung ihres Interesses haben die Kläger nicht vorgebracht.

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