Die Gläubiger erhoben gegen den Schuldner eine Stufenklage, verlangten Auskunft über den Bestand des Nachlasses, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteilsbetrages. Den Streitwert gaben sie in der Klageschrift mit 100.000,00 EUR an. Nachdem der Schuldner den Auskunftsanspruch anerkannt hatte, erging ein Teilanerkenntnisurteil.

Durch Beschluss verhängte das LG ein Zwangsgeld gegen den Schuldner und setzte den Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO auf 20.000,00 EUR mit der Begründung fest, dass der Wert mit 1/5 des Hauptsachewertes angemessen bewertet sei.

Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Gläubiger Beschwerde ein mit dem Ziel, den Streitwert auf 100.000,00 EUR festzusetzen. Das LG half der Beschwerde nicht ab.

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