1. Die (sofortige) Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zwar nach den §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Ausübung seines Beitreibungsrechts nach § 126 Abs. 1 ZPO den Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Beklagte im eigenen Namen gestellt hat, ist nicht seine Partei, sondern der Prozessbevollmächtigte selbst Partei des Kostenfestsetzungsverfahrens. Daher kann der Prozessbevollmächtigte auch aus eigenem Recht Rechtsmittel einlegen (OLG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2011 – 4 W 120/11; vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 126 Rn 8).

2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger des LG hat die Rückfestsetzung der von der Beklagten an den beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses v. 12.6.2009 gezahlten Kosten zu Recht vorgenommen. Der Senat vermag sich der Auffassung des vierten Zivilsenats nicht anzuschließen, eine Rückfestsetzung der nach § 126 ZPO zugunsten eines Prozessbevollmächtigten persönlich festgesetzten Kosten komme nicht in Betracht, weil § 91 Abs. 4 ZPO nur im Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits zueinander anwendbar sei (OLG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2011 – 4 W 120/11).

a) § 91 Abs. 4 ZPO bestimmt zwar lediglich ausdrücklich, dass zu den Kosten des Rechtsstreits auch diejenigen Kosten gehören, "die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat". Seinem Wortlaut nach regelt § 91 Abs. 4 ZPO damit nicht den Fall, dass die obsiegende Partei an den Prozessbevollmächtigten der unterlegenen Partei, der sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO ausgeübt hat, gezahlt hat.

Ferner ist auch der Begründung im Gesetzgebungsverfahren zu dem mit dem ersten Justizmodernisierungsgesetz eingefügten § 91 Abs. 4 ZPO (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz, BT-Drucks 15/1508 S. 16 f., Begründung zu § 91 Abs. 4 ZPO) nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine über die Parteien des Rechtsstreits hinausgehende Regelung hat treffen wollen.

Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs ging es dem Gesetzgeber ausschließlich darum, die überwiegende herrschende Praxis der Rückfestsetzung überzahlter Kosten im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits abzusichern. Insoweit führt der Gesetzentwurf (a.a.O. S. 17) aus:

"Eine Rückfestsetzung überzahlter Kosten ist im Gesetz bisher nicht vorgesehen. Nach § 103 Abs. 1 kann der prozessuale Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Ein solcher Titel liegt für die Forderung der endgültig obsiegenden Partei auf Rückzahlung von Prozesskosten, die sie als zunächst unterlegene Partei aufgrund eines inzwischen wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Gegner erstattet hat, nicht vor. Die ursprünglich festgesetzten und nunmehr zurückzuzahlenden Prozesskosten des zunächst Obsiegenden werden nicht vom endgültigen Kostengrundtitel erfasst. Sie fallen nicht unter den Begriff der Prozesskosten i.S.d. § 91, weil sie der endgültig Obsiegende nicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewandt hat. […]."

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte eine normative Grundlage für die Rückerstattung ursprünglich festgesetzter und nunmehr zurückzuzahlender Prozesskosten des zunächst Obsiegenden für diejenigen Kosten geschaffen werden, die die endgültig obsiegende Partei aufgrund eines zwischenzeitlich wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschlusses dem Gegner erstattet hat. An einer solchen Sachlage fehlt es vorliegend, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht Partei des Rechtsstreits, sondern im Falle von § 126 ZPO lediglich des Kostenfestsetzungsverfahrens ist.

b) Der Sache nach ist es dem Gesetzgeber aber ersichtlich darum gegangen, die Rückfestsetzung solcher Zahlungen im – vereinfachten – Kostenfestsetzungsverfahren abzusichern, die die im Rechtsstreit zunächst unterlegene Partei vor ihrem späteren Obsiegen geleistet hat, weil diese Kosten zunächst entsprechend festgesetzt worden sind. So liegt die Sache hier, weil die Zahlungen an den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die entsprechende Kostenfestsetzung gem. § 126 ZPO erfolgt ist.

Zudem betrifft § 126 Abs. 1 ZPO einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (BGH, Beschl. v. 14.2.2007 – XII ZB 112/06; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2011, § 126 Rn 3). Der Rechtsanwalt kann auf dieser gesetzlichen Grundlage ein fremdes Recht (nämlich das seiner Partei auf Kostenerstattung) im eigenen Namen geltend machen. Mit der Festsetzung zugunsten des Anwalts verliert die von ihm vertretene Partei die Befugnis, über die Kostenerstattungsansprüche zu verfügen, die der Rechtsanwalt einzieht (Zöller/Geimer, a.a.O. Rn 11). Geht es der Sache nach bei § 126 ZPO also um die Festsetzung eines für den Rechtsanwalt fremden Rechts seiner eigenen Partei gegen deren Prozessge...

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