Der neu eingeführte § 12a GKG ordnet für die Rechtsschutzverfahren an, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 GKG entsprechend anzuwenden ist. Die Zustellung der Klageschrift ist deshalb von der vorherigen Zahlung der jeweiligen Verfahrensgebühr abhängig.[6] Anhängigmachung und Vorschusspflicht bestehen auch in den Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 11 GKG einen neuen S. 2 eingefügt, der klarstellt, dass die Befreiungsregelung des § 11 S. 1 GKG für die Rechtsschutzverfahren nicht gilt.

[6] BT-Drucks 17/3802, S. 29 zu Art. 9.

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